Wissenswertes
Informationen und Tipps & Tricks zu verschiedenen Themen rund um den Hund.
• 17.12.2013
Silvester 2013
Was kann man für den Hund an Silvester tun?
Am wichtigsten für den Hund an Silvester ist Gewohnheit und Normalität. In der Wohnung sollten die Fenster und Türen geschlossen werden,
um die Geräuschkulisse zu reduzieren. Zusätzlich sollte man Musik einschalten.
Die Musik ist etwas Bekanntes für den Hund und reduziert an Silvester weiter die Lautstärke des Feuerwerks. Zudem sollte dem Hund der
Zugang zu einem ihm bekannten Platz ermöglicht werden und der Raum sollte abgedunkelt werden.
Weiterhin können dem Hund an Silvester verschiedene pflanzliche Medikamente, Bachblüten und Homöopathika weiterhelfen. Bei einem Hund
der an Silvester extreme Panik hat, sollte man rechtzeitig (am besten eine Woche vorher!) den Tierarzt aufsuchen. Dieser kann dem Hund
Beruhigungsmittel verschreiben, die eine ähnliche Wirkung wie Schlafmittel haben.
• 11. Juli 2013
Neue Hundeverordnung
Die neue Hundeverordnung der Stadt München ist seit 11. Juli 2013 gültig! In den letzten Tagen gab es einige Anfragen zu dem Thema.
Nachfolgend der Text der Verordnung mit Link zum Artikel auf die Homepage der Stadt München.
Leinenpflicht für Hunde (Hundeverordnung): Kreisverwaltungsreferat (KVR), Hauptabteilung I München « Mehr Informationen »
Hier die wichtigsten Regeln im Überblick:
1. Betretungsverbot für alle Hunde gilt hier:
Auf Kinderspielplätzen, auf Flächen von städtischen Grünanlagen. Sie erkennen ein Betretungsverbot auf den Rasenflächen an den "grünen
Pollern" mit einem durchgestrichenen Hundesymbol. Auf der Theresienwiese während des Oktoberfestes und Frühlingsfestes (auf dem
Festgelände)
2. Leinenpflicht für alle Hunde gilt hier:
Im gesamten Westpark und auf den Wegen von städtischen Grünanlagen in Bereichen, wo Sie die "grünen Poller" mit durchgestrichenem
Hundesymbol vorfinden.
3. Leinenpflicht für große Hunde gilt hier:
In der Innenstadt (innerhalb des Altstadtrings), in Fußgängerzonen, in verkehrsberuhigten Bereichen, auf öffentlichen Veranstaltungen,
Märkten, Festen sowie Versammlungen im Freien, in unmittelbarer Nähe von Kinderspielplätzen (auf der Fläche des Kinderspielplatzes gilt ein
absolutes Betretungsverbot), in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Bahnhöfen (auch in den Zwischengeschossen und an den Bahnsteigen).
Soweit in der Hundeverordnung, anderen Satzungen, Verordnungen oder Regelwerken oder in den Nutzungsverordnungen von Betreibern
oder Eigentümern (zum Beispiel Schlosspark Nymphenburg, Englischer Garten) nichts anderes festgelegt ist, dürfen Hunde im Stadtgebiet auch
ohne Leine geführt werden.
Hinweis zu Kampfhunden der Klassen 1 und 2:
Für diese gelten besondere Vorschriften (siehe "Kampfhunde" unter weitere Informationen).
Wann zählt ein Hund als "großer Hund"?
Als groß gelten erwachsene Hunde von 50 Zentimetern Schulterhöhe oder mehr. Ausschlaggebend ist das individuelle Maß, nicht die
durchschnittliche Größe der Hunderasse. Wichtig: Schäferhund, Boxer, Dobermann, Deutsche Dogge gelten immer als "große Hunde", wenn sie
erwachsen sind (unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe).
Was ist bei der Hundeleine zu beachten?
Die Leine muss reissfest und darf maximal zwei Meter lang sein. Sie muss am Halsband oder Geschirr sicher befestigt sein, damit der Hund
nicht herausschlupfen kann. Sie müssen den Hund anleinen, bevor Sie einen Bereich mit Leinenpflicht betreten.
• 20.05.13
Hunde im Urlaub
Alle Jahre wieder kommt der Urlaub! "Wir fliegen in zwei Wochen nach Gran Canaria", hat mir eine weitläufige Bekannte erzählt, die ich von Zeit
zu Zeit beim Gassigehen treffe.
Allerdings habe sie noch keinen Platz für ihren Schäfermix gefunden. Hoffentlich kann sie ihn noch irgendwo unterbringen. Flug gebucht und
noch kein Platz für den Hund! Eine ungünstige Konstellation.
Unser Appell:
Lieber Hundebesitzer, während Sie sich sich in Ihrem verdienten Urlaub erholen, soll sich Ihr Vierbeiner doch auch wohlfühlen. Deshalb
kümmern Sie sich bitte rechtzeitig um eine Unterbringung für Ihren Hund. In der Ferienzeit sind meist alle guten Plätze ausgebucht.
Bitte überzeugen Sie sich, dass Ihr Hund in dieser Zeit auch gut betreut wird. Sie wollen doch keine Überraschungen nach Ihrem erholsamen
Urlaub erleben. Sollten Sie noch auf der Suche nach einem guten Platz sein wir kennen einige gute Möglichkeiten, wo im Moment noch freie
Plätze zu vergeben sind. Senden Sie uns einfach eine « Mail ».
• 30.04.13
Bonnie braucht ein Urlaubsdomizil
Wir fahren erst, wenn wir wissen, dass Bonnie gut untergebracht ist, das war unsere Devise. Ja, aber wohin? Zu Freunden Fehlanzeige, die
fahren selbst weg. Zur weitläufigen Familie keiner hat Zeit für den Hund.
Da dachten wir an Natalie Florack mit ihrer Gassigehertruppe. Bonnie geht zwei Mal pro Woche mit den Gassigehern auf die Hundemeile. Sie
kennt die Hundeführer und sie kennt die Hunde. Natalie war einverstanden und Bonnie zog für eine Woche über Natalie in die
Hundeunterkunft ein. Nach einer Woche wurde Bonnie wieder gebracht. Sie war gut gelaunt und freute sich, wieder daheim zu sein. Aber sie
verhielt sich so ausgeglichen, als ob sie gerade mal für drei Stunden weg gewesen sei.
Fazit: Für uns ist das Urlaubsplätzchen bei Natalie die erste Wahl. Bislang durfte Bonnie zwei Mal bei Natalie einziehen und es war jedes Mal
perfekt.
• 09.04.13
Notfälle
In der Mitgliederversammlung wurde beschlossen, dass Mitglieder des Hundeverein Ottobrunn e.V. sich im Notfall an den Verein wenden
können.
Wir werden schnell und unbürokratisch helfen und kümmern uns um die Unterbringung und Versorgung Ihres Hundes. Die anfallenden Kosten
für Unterbringung, Verpflegung etc. werden separat berechnet.
So kann sich der Mensch sicher sein, dass auch in Notfällen für seinen Vierbeiner gesorgt ist.
Leider kann sowas schnell passieren: « Quelle: ntv.de »
Herrchen im Krankenhaus
Hund darf nicht verkauft werden
Landet ein Tierhalter im Krankenhaus, entscheidet im Zweifel das Veterinäramt darüber, wie es mit den Tieren weitergeht. Grundsätzlich ist ein
Verkauf nicht ausgeschlossen. Allerdings hat der Besitzer ein Wörtchen mitzureden, wie das Verwaltungsgericht Berlin jetzt klarstellt.
Landet ein Hund zur Verwahrung im Tierheim, darf er nicht einfach ohne Vorankündigung veräußert werden. Das hat das Verwaltungsgericht
Berlin in einem Eilverfahren entschieden. In dem Fall ging es um den Hund eines Mannes, der für rund zwei Monate stationär in ein
Krankenhaus aufgenommen worden war.
Der Mann war wegen einer psychischen Erkrankung notfallmäßig in eine Klinik eingeliefert worden. In seiner Wohnung fand die Polizei einen
Hund und eine Katze vor. Beide Tiere wurden zunächst in die Tiersammelstelle gebracht. Nach vier Tagen wurde der Hund, ein etwa fünf Jahre
alter SpitzCorgiMix, vom Veterinäramt zur Vermittlung freigegeben und das, obwohl der Betreuer des Antragstellers gegenüber der Behörde
angeboten hatte, den Hund vorübergehend einer erfahrenen Hundehalterin in Obhut zu geben. Das Tierheim gab den Hund
daraufhin ein paar Tage auf Probe zu einer Familie, die ihn dann auch kaufte.
Das Verwaltungsgericht beanstandete dieses Verhalten der Behörde. Zwar könne ein Tier in einer Notlage zunächst in Verwahrung genommen
werden. Es dürfe aber nicht veräußert werden. Diese Absicht müsse dem Betroffenen bzw. seinem Vertreter vorher bekanntgegeben werden,
damit er dagegen wenigstens ein gerichtliches Eilverfahren in Gang setzen könne. Der Mann habe sich in der Vergangenheit offenbar um
seinen Hund gekümmert. Zudem hätten Ärzte bescheinigt, dass der Hund zu Stabilisierung beitragen werde. Der Hund muss jetzt an den
Betreuer des Mannes zurückgegeben werden. Notfalls müsse sich die Behörde bemühen, das Tier, dem ein erneuter Halterwechsel zumutbar
sei, zurückzukaufen.