Vereinssatzung des Hundevereins Ottobrunn e.V.
Präambel: Der Einfachheit halber werden im Folgenden alle Funktionsbezeichnungen nur in einer Form, entweder der
männlichen oder der weiblichen, benannt. Gemeint sind hiermit jedoch grundsätzlich alle Geschlechterformen.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1
.
Der Verein führt den Namen "Hundeverein Ottobrunn e.V."
2
.
Sein Sitz ist in 85521 Ottobrunn.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
1
.
Der
Verein
unterstützt
seine
Mitglieder
darin,
alltägliche
Situationen
mit
ihren
Hunden
zu
meistern:
Dies
soll
erreicht
werden durch praktische Ausbildung sowie gemeinsame Spaziergänge mit Hunden aller Rassen und deren Halter.
2
.
In
praktischen
Schulungen
werden
Hundehalter
und
deren
Hunde
im
sicheren
Umgang
auf
Alltagsanforderungen
vorbereitet.
3
.
Bei sämtlichen Aktivitäten wird darauf geachtet, dass Hunde artgerecht behandelt werden.
4
.
Der Verein fördert die Belange des Deutschen Tierschutzes.
5
.
Der Verein ist für alle Bevölkerungsschichten offen.
6
.
Der
Vereinsvorstand
kann
Übungsleiter
für
praktische
Schulungen
benennen.
Die
Aufwendungen
der
Übungsleiter
werden aus den Vereinsmitteln beglichen. Die Entscheidung hierüber muss vom Vorstand genehmigt werden.
7
.
Ein
vereinseigener
Hundeübungsplatz
ist
derzeit
nicht
vorhanden.
Langfristig
ist
die
Anschaffung
/Anmietung
eines
vereinseigenen Hundeübungsplatz vorgesehen.
8
.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Geschäftsjahr
1
.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4 Mitgliedschaft
1
.
a) Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
b) Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten für die Aufnahme.
c) Mitglied kann auch werden, wer keinen Hund besitzt.
d)
Der
Antrag
auf
Mitgliedschaft
ist
durch
ein
schriftliches
Aufnahmegesuch
an
den
Vorstand
(möglich
auch
per
E-mail)
zu
stellen.
Die
Aufnahme
erfolgt
durch
Beschluss
des
Vorstandes,
wobei
dieser
nicht
verpflichtet
ist,
dem
Antragsteller
die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben.
2
.
Mit
der
Anmeldung
unterwirft
sich
jedes
Mitglied
den
Bestimmungen
der
Satzungen
und
den
Vorschriften
des
Vereinsrechtes gemäß §§ 21 – 79 BGB.
3
.
Für
die
Aufnahme
in
den
Verein
ist
eine
Aufnahmegebühr
zu
zahlen,
deren
Höhe
der
Vorstand
festsetzt.
Hinweis:
Es
gibt ein Aufnahmeformular mit den jeweils gültigen Gebühren und Beiträgen.
a)
Von
den
Mitgliedern
des
Vereins
ist
ein
Jahresbeitrag
zu
zahlen,
der
im
1.
Quartal
jeden
Jahres
fällig
wird.
Die
Höhe
des Beitrages ist Angelegenheit der Mitgliederversammlung.
b)
Alle
Mitglieder
haben
die
Verpflichtung,
den
Verein
bei
Bedarf
durch
Arbeitsleistung
(Platzpflege,
Küchendienst,
etc.)
zu unterstützen.
c)
Die
Art
und
Möglichkeit
der
Erfüllung
dieser
Verpflichtung
regelt
der
Vorstand
unter
angemessener
Berücksichtigung
der aktiven Betätigung und entsprechender Gleichbehandlung der Mitglieder.
4
.
Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch den Tod des Mitgliedes.
b)
Durch
freiwillige
Austrittserklärung.
Diese
ist
acht
Wochen
vor
Ablauf
des
Geschäftsjahres
beim
Vorstand
in
Textform
einzureichen. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind vor dem Austritt zu erfüllen.
§ 5 Maßreglung und Ausschluss
1
.
Mitglieder
die
gegen
die
Satzungen
oder
Anordnungen
der
Vereinsorgane
sowie
gegen
Interessen
des
Vereines
verstoßen, können nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
2
.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit Mehrheit. Der Ausschluss muss schriftlich erfolgen.
§ 6 Organe des Vereins
1
.
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1
.
Eine
ordentliche
Mitgliederversammlung
ist
mindestens
einmal
in
jedem
Jahr
bis
31.
März
einzuberufen,
sofern
nicht
zwingende Gründe dieses verhindern.
Nach
Beschluss
des
Vorstandes
ist
in
begründeten
Ausnahmefällen
auch
eine
digitale
(online)
Mitgliederversammlung
zulässig.
2
.
Die
Einladung
hat
mindestens
2
Wochen
vorher
schriftlich
durch
den
Vorstand
mit
Bekanntgabe
des
Termins,
des
Ortes
und der Tagesordnung zu erfolgen.
3
.
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht des Kassenprüfers
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Satzungsändernde Beschlüsse – wenn vorhanden
f) Beschlussfassung über fristgerecht eingegangene Anträge
g)
Verschiedenes
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen
können
gemäß
den
zwingenden
Vorschriften
§§
36
und
37
BGB
einberufen
werden.
Diese
außerordentliche
Mitgliederversammlungen
müssen
innerhalb
von
8
Wochen
mit
einer Frist von 3 Wochen mit der erforderlichen bzw. verlangten Tagesordnung einberufen werden.
4
.
Die
Mitgliederversammlungen
sind
ohne
Rücksicht
auf
die
Zahl
der
erschienenen
Mitglieder
beschlussfähig.
Beschlüsse
werden
mit
einfacher
Mehrheit
gefasst,
soweit
das
Gesetz
nicht
zwingend
eine
größere
Mehrheit
vorschreibt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 8 Vorstand
1
.
Der Vorstand besteht aus:
a) mindestens 2 bis maximal 4 Vorsitzenden
b) dem Kassenwart
c) dem Schriftführer
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Als gesetzlicher Vorstand nach § 26 BGB gelten alle Vorsitzende gemäß Punkt a)..
Jeder
von
Ihnen
ist
allein
vertretungsberechtigt.
Im
Innenverhältnis
zum
Verein
werden
die
Vorstandsmitglieder
nach
Punkt
a)
einen Vorsitzenden (Sprecher) wählen, der den Verein im Außenverhältnis vertritt.
Der Sprecher des Vorstandes beruft und leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes.
Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 2 Mitglieder des Vorstandes es beantragen.
Der
Vorstand
ist
beschlussfähig,
wenn
die
Hälfte
seiner
Mitglieder
anwesend
ist
und
beschließt
mit
einfacher
Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Scheidet
ein
Vorstandsmitglied
während
der
Amtszeit
aus,
bestimmt
der
übrige
Vorstand
einen
Ersatzmann
bis
zur
nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung.
Diese wählt ein neues Vorstandsmitglied für die vakante Stelle für den Rest der Wahlperiode.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, unter Vergütung eventuell angeforderter Auslagen.
§ 9 Protokollierung der Sitzungen und Beschlüsse
1
.
Über
den
Verlauf
und
die
Beschlüsse
der
Mitgliederversammlung
ist
jeweils
ein
Protokoll
anzufertigen,
welches
vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
2
.
Auch
Beschlüsse
der
Vorstandssitzungen
sind
zu
protokollieren
und
vom
Versammlungsleiter
und
dem
Protokollführer
zu unterschreiben.
3
.
Alle Protokolle sind bei der Geschäftsführung und beim Schriftführer aufzubewahren.
§ 10 Kassenprüfung
1
.
Die
Kasse
des
Vereins
wird
jedes
Jahr
durch
zwei
von
der
ordentlichen
Mitgliederversammlung
gewählte
Kassenprüfer
geprüft. Ihre Amtszeit beträgt 4 Jahre.
2
.
Die
Kassenprüfer
erstatten
der
Mitgliederversammlung
einen
Prüfbericht
und
beantragen
bei
ordnungsgemäßer
Führung die Entlastung.
§ 13 Ordnung
1
.
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung.
2
.
Die Ordnungen müssen vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
1
.
Die
Auflösung
des
Vereins
kann
nur
in
einer
zu
diesem
Zweck
einberufenen
Mitgliederversammlung
beschlossen
werden.
2
.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
3
.
Das
Vermögen
des
Vereins
ist
im
Falle
seiner
Auflösung
zu
übertragen
auf
die
vorhandenen
Mitglieder
zu
gleichen
Teilen.